Hundehaltung - Hundesteuer anmelden
Hundehaltung - Hundesteuer anmelden
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat.
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in conjunction with the respective statutes of your municipality
- Ordinance on the leading and keeping of dogs (HundehVO M-V)
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) w połączeniu z odpowiednim statutem gminy.
- Rozporządzenie w sprawie prowadzenia i utrzymywania psów (HundehVO M-V)
Anträge / Formulare
Urheber
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V