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Rundfunkbeitrag im privaten Bereich - Befreiung oder Ermäßigung beantragen


Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

  • Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung
  • Bei Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen Sie einen Antrag
  • Voraussetzung für eine Befreiung sind:
    • Bürgergeld (früher ALG II)
    • BAföG
    • Sozialhilfe
    • Asylbewerberleistung
    • Grundsicherung
    • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    • Ausbildungsgeld (SGB III)
    • Hilfe zur Pflege (SGB XII oder BVG)
    • SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
    • Pflegezulagen nach LAG
    • Blindenhilfe (SGB XII)
    • keine sozialen Leistungen auf Grund einer Einkommensüberschreitung
    • taubblinde Menschen
    • Sonderfürsorgeberechtigte

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Spezielle Hinweise

Leistungen des Einwohnermeldeamtes & Bürgerbüro der Stadt Lübtheen:

- Antragsausgabe

- Beratung

- Beglaubigung der Unterlagen

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es

  • bei Städten,
  • bei Gemeinden,
  • bei den zuständigen Behörden und
  • im Internet.

Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

  • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder empfangen Blindenhilfe.

Hinweise:

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als EUR 17,50 überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

  • bei Empfang von Sozialleistungen
    • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe
    • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen
    • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Antragsverfahren und Prüfung: keine

Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

Die Dauer der Befreiung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Bewilligungsbescheides / Nachweises.

Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist von Ihnen schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift unter der Anschrift der für Sie tätigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einzulegen.

Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise:

  • Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und  Beweismittel an.
  • Widerspruch und Klage entbindet Sie nicht von der Verpflich-tung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein